Führerschein-Klassen

Klasse B

Kfz bis 3,5 t zGM mit Anhänger bis 750 kg zGM oder mit Anhänger über 750 kg zGM, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zGM ist Mindestalter 17 Jahre ( Begleitetes Fahren )

B 196 (Erweiterung auf 125er)

Klasse B mit Schlüsselzahl 196 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B.

Mit der Schlüsselzahl 196 dürfen Sie Kleinkrafträder bis 125 ccm führen, welche unter die Fahrerlaubnisklasse A1 fallen

Achtung: Die Berechtigung gilt nur in Deutschland

Voraussetungen: Mindestens 25 Jahre, Vorbesitz der Klasse B seit 5 Jahren, Spezielle Fahrerschulung von 4 Doppelstunden Theorie und 5 Doppelstunden Praxis. Keine Prüfung notwendig

B 96

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B: Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.

B197 (neue Automatikregelung)

Keine eigene Fahrerlaubnisklasse.

Wie Klasse B.

Bisher war es so, dass Fahrschüler, welche die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert haben, auch nur einen Automatik-Führerschein erhalten haben mit der Schlüsselzahl 78 unter Punkt 12 im Führerschein.

Das ändert sich nun zum 01.04.2021. Die Beschränkung auf das Fahren nur mit Automatikgetriebe entfällt. Allerdings muss der Fahrschüler dafür eine gesonderte Schulung von 10 Fahrstunden a´45 Minuten auf einem PKW mit Handschaltung und einen Test mit dem Fahrlehrer ( kein Prüfer ) von 15 Minuten absolvieren. ( Diese Schulung kann auch währen der normalen Ausbildung gemacht werden und stellt keinen Mehraufwand dar )

Aber Vorsicht: Wenn Sie diese Fahrerlaubnis erweitern ( BE oder C usw. ) und sie machen diese Prüfung auch auf einem Automatikfahrzeug, bekommen Sie den richtigen Automatikeintrag ( 78 ) für diese Klasse, und dürfen somit diese Fahrzeuge nur mit Automatik fahren.

Klasse BE

Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG

Klasse A

Klasse A unbeschränktKrafträder ohne Leistungsbeschränkung. Mindestalter 24 jahre ( Direkteinstieg )

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Klasse A1

Krafträder ( auch mit Beiwagen ) bis 125cm`3 bis 11KW Verhältnis Leistung / Gewicht bis 0,1KW/Kg. Dreirädrige Kfz über 45 km/h über 50cm´3 bis 15 KW. Mindestalter 16 Jahre

Klasse AM

Jetzt schon mit 15 Jahren ohne Beschränkungen möglich

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h:

  • bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW;
  • bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.

Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor):

  • Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h

  • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
  • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h:

  • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
  • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
  • Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).

Klasse C

Kfz über 3,5 t zGM mit Anhänger bis 750 kg zGM. Mindestalter 18 Jahre

Klasse CE

Kfz über 3,5 t zGM mit Anhänger über 750 kg zGM. (für Klasse C + CE Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Das mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre. Befristete erteilung der Fahrerlaubnis für max 5 Jahre)

Klasse C1

Kfz zwischen 3,5 t zGM und 7,5 t zGM mit Anhänger bis 750 kg zGM. Mindestalter 18 Jahre

Klasse C1E

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg zGM, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die zulässigen gesamgewichte der gesamten Kombination 12 t zGM nicht überschreiten. Mindestalter 18 Jahre

Klasse L

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25km/h. Land-und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h. Mindestalter 16 Jahre

Klasse T

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h ( falls der Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist, nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH erlaubt ) auf mit Anhängern. Land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH. Mindestalter 16 Jahre.

Selbstfahrende Futtermischwagen oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die bbH von nicht mehr als 40 km/h. Jeweils für lof Zwecke bestimmt und eingesetzt, jeweils mit Anhängern.

Mofaausbildung

Einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor- auch ohne Tretkurbel, wenn die Bauart die Gewähr bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen nicht angebracht sein. Mindestalter 15 Jahre